AGB

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Angebot und Angaben

Das Immobilienangebot von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ und das von ihr erstellte Exposé wurden aufgrund der vom Anbieter erteilten Auskünfte und Angaben gefertigt.

„Kobus IMMOBILIENKONTOR“ überprüft die vom Anbieter erhaltenen Informationen nicht und kann daher keine Gewähr und keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.

Durch einen gesonderten Auftrag kann „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ jedoch mit der Einholung von Auskünften und der Überprüfung der Objektangaben beauftragt werden.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, mit denen „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ den Nachweis oder die Vermittlung betreibt, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.

Das Immobilienangebot von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ nicht an Dritte weitergeben werden. Verstößt ein Angebotsempfänger gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Angebotsempfänger verpflichtet, „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ den Schaden in Höhe der zu erwartenden Provision zu ersetzen.

Der Anbieter verpflichtet sich, „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ im qualifizierten Alleinauftrag zu beschäftigen.

Provision

Die Tätigkeit von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Provision berechnet sich nach dem Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte. Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht, sofern durch die beauftragte Nachweis– oder Vermittlertätigkeit von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ ein Vertrag zustande kommt.

Ein Provisionsanspruch ist auch dann entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.

Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelten Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.

Für die vermittelnde Tätigkeit, dem Verkauf oder bei der Vermietung von Immobilien errechnet sich die Provision im Allgemeinen als prozentualer Teil aus dem Verkaufspreis bzw. aus der monatlichen Nettokaltmiete und ist vom Mieter/Vermieter und/oder Käufer/Verkäufer zu tragen.

Verhandlungen

Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ einzuleiten.

Bei Direktverhandlungen ist auf „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ Bezug zu nehmen und der zuständige Ansprechpartner der „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ über das Ergebnis zu informieren.

Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ und Anbieterseite vorgenommen werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ unverzüglich mitzuteilen, mit wem und zu welchen Konditionen der beabsichtigte Vertrag zustande kam. „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ ist unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Abschrift des Vertrages vorzulegen.

Wird „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf durch einen Notar anzufertigen und kommt ein Kaufvertrag aus Gründen nicht zustande, die eine Vertragsseite zu vertreten hat, so hat diese die angefallenen Notarkosten zu tragen.

Grundbucheinsicht Bauunterlagen Wirtschaftsplan

Der Auftraggeber bevollmächtigt „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, einschließlich des Grundbuches samt Nebenakten einzusehen und Unterlagen und Auskünfte anzufordern.

Die Bevollmächtigung gilt bis sechs Monate nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Der Auftraggeber und der Käufer bzw. Mieter erteilen hiermit „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ auch nach Abschluss des Vertrages Vollmacht zur Einsichtnahme in den Vertrag, in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten, sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber einem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

Vorkenntnis

Ist dem Angebotsempfänger das von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ angebotene Objekt bereits bekannt, ist „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ dieses schriftlich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass keine Vorkenntnis vorliegt.

Informationspflicht durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Abschluss eines Vertrages über ein zu vermittelndes Objekt, den Namen und die Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu nennen, um zu klären ob die Zuführung eines Vertragspartners durch die Tätigkeit von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ veranlasst wurde.

Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ die in Erfüllung des Auftrages entstandenen nachzuweisenden Aufwendungen z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten zu erstatten, sofern es nicht zu einem provisionspflichtigen Vertragsabschluss kommt, weil der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig beendet.

Haftung

„Kobus IMMOBILIENKONTOR“ haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von „Kobus IMMOBILIENKONTOR“, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus haftet „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ für Schäden, die sie in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht hat; in diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise voraussehbaren Schaden.

Eine Gewähr für die durch „Kobus IMMOBILIENKONTOR“ angebotenen Objekte und die Bonität der vermittelten Vertragspartner wird nicht übernommen.

Doppeltätigkeit

„Kobus IMMOBILIENKONTOR“ darf sowohl für Käufer bzw. Mieter als auch für Verkäufer bzw. Vermieter provisionspflichtig tätig werden.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Uelzen.